Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung:Fragen zur Einplanung von Finanzmitteln zur Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie im Haushaltsgesetz (Tourismus und Gastronomie)
Anfrage der Abgeordneten Stefan Wenzel, Detlev Schulz-Hendel, Susanne Menge, Eva Viehoff, Meta Janssen-Kucz und Dragos Pancescu (GRÜNE) an die Landesregierung, eingegangen am 13.08.2020.
Dem Sondervermögen im Einzelplan 13 Kapitel 5135 sind mit dem 1. und 2. Nachtragshaushalt 2020 und aus dem Jahresabschluss 2019 Finanzmittel zur Bewältigung der Pandemie zugeführt worden. Die Verwendungszwecke ergeben sich aus dem COVID-19-Sondervermögensgesetz (COVID-19-SVG) vom 12.05.2020, zuletzt geändert am 15.07.2020, und dem Finanzierungsplan „Sondervermögen Corona“ vom 22.06.2020. Die gesetzlichen Vorgaben zur Veranschlagung der Mittel ergeben sich aus den Vorgaben der Landesverfassung zum Haushaltsrecht und aus der Landeshaushaltsordnung (LHO). Für Sondervermögen sind u. a. § 26 und § 113 LHO einschlägig. Für ein „Sonderprogramm Tourismus und Gastronomie“ sind in der o. g. Planung 120 Millionen Euro vorgesehen.
1. Wie lauten die einzelnen Richtlinien zur Förderung aus dem „Sonderprogramm Tourismus und Gastronomie“ aus dem Finanzierungsplan, und wann sind sie in Kraft getreten bzw. wann treten sie in Kraft (bitte Text der Richtlinien oder Link zu den Richtlinien als Anlage beifügen)?
2. Welche Annahmen wurden für die Anzahl und die durchschnittliche Förderhöhe möglicher Förderempfänger der jeweiligen Richtlinien zugrunde gelegt?
3. Welche Maßnahmen/Projekte/Förderempfänger sollen außerhalb von Richtlinien aus der o. g. Haushaltsstelle gefördert werden?
(Verteilt am 21.08.2020)